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Weniger Auflagen für Gottesdienste

Bild: Peter Weidemann In: Pfarrbriefservice.de

Für die Corona-Schutzmaßnahmen gibt es nun neue Inzidenzstufen:

  • Inzidenzstufe 0: 7-Tages-Inzidenz von höchstens 10
  • Inzidenzstufe 1: 7-Tages-Inzidenz von über 10, aber höchstens 35
  • Inzidenzstufe 2: 7-Tages-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50
  • Inzidenzstufe 3: 7-Tages-Inzidenz von über 50

Im Kreis Recklinghausen und im Land NRW befinden wir uns derzeit in der Inzidenzstufe 0. Damit sind aktuell folgende allgemeine Regeln verbunden:

  • Der Mindestabstand von 1,5 m wird lediglich empfohlen.
  • Die Kontaktbeschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Personen oder Haushalten entfällt.
  • Wenn im Land NRW die Inzidenzstufe ebenfalls bei 0 liegt, wird die Maske im Innenbereich nur noch empfohlen.

Insofern gibt es auch für Gottesdienste in geschlossenen Räumen Lockerungen:

  • Die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m wird lediglich empfohlen.
  • Wenn im Land NRW die Inzidenzstufe ebenfalls bei 0 liegt, entfällt die Maskenpflicht auch in Innenräumen.
  • Die Rückverfolgbarkeit entfällt (§ 8 Abs. 4a).

Beim Gemeindegesang entfällt der erweiterte Mindestabstand von 2 m unabhängig von allen Inzidenzstufen. Das heißt, bei Inzidenzstufe 0 wird beim Gemeindegesang der Mindestabstand von 1,5 m lediglich empfohlen. Ab Inzidenzstufe 1 ist nur noch der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Mit Blick auf nichtgeimpfte Gottesdienstbesucher werden wir aber weiterhin auch einige abgesperrte Sitzplätze vorhalten, bei denen der Mindestabstand gewährleistet ist.

Für die Nutzung von Pfarrheimen und die Arbeit und Angebote von Gruppen, Vereinen, Verbänden (auch für Senioren, Kirchenchöre, kfd-Gruppen etc.) entfallen in Inzidenzstufe 0 alle Einschränkungen.

In Kreisen und kreisfreien Städten mit Inzidenzstufe 1 gilt:

  • Der Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten.
  • Die Maskenpflicht entfällt (§ 5 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2), mit Ausnahme beim Gesang – siehe unten.
  • Die einfache Rückverfolgbarkeit ist zu gewährleisten.

Dann gelten beim Gemeindegesang in geschlossenen Räumen weiterhin folgende Vorschriften (vgl. § 18 Abs. 4 Nr. 5):

  • alle Teilnehmenden tragen eine medizinische Maske (nur während des Singens, nicht während des übrigen Gottesdienstes) ODER
  • alle Teilnehmenden verfügen über einen Negativtest, sind vollgeimpft oder genesen ODER
  • für jede Person ist eine Fläche von 10 qm vorhanden (maßgeblich ist die Gesamtfläche des Raums, also bei Kirchen auch einschließlich z.B. des Altarraums und der Seitenschiffe, unabhängig von einer Bestuhlung)

Für Proben und Aufführungen von Chören, Musik- und Gesangsgruppen sowie musisch-kulturelle Angebote gelten folgende Vorschriften:

  • Bei Inzidenzstufe 0 wird der Mindestabstand von 1,5 m lediglich empfohlen.
  • Bei Inzidenzstufe 1 können Proben in geschlossenen Räumen mit 30 bzw. 50 Personen (abhängig von der Raumgröße) stattfinden, wenn die Teilnehmenden über einen Negativtest verfügen, vollgeimpft oder genesen sind. Im Freien entfällt der Negativtestnachweis (§ 13 Abs. 4 Nr. 5). Zusätzlich ist ein Abstand von 2 m einzuhalten (vgl. § 5 Abs. 4a).

Auch bei kurzfristigen Gesangsproben vor Gottesdiensten und während der Gottesdienste ist in Inzidenzstufe 1 ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten, es sei denn, alle Singenden tragen eine Maske.

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Kontakt

Pfarrbüro St. Amandus
Kirchstraße 25, 45711 Datteln
Tel.:   02363/5652-0
Fax:    02363/5652-21
E-Mail: stamandusdatteln(at)bistum-muenster.de

Öffnungszeiten des Pfarrbüros:

Montag 9:00-12:00 15:00-17:00
Dienstag 9:00-12:00 15:00-17:00
Mittwoch 9:00-12:00  
Donnerstag 9:00-12:00 15:00-17:00
Freitag 9:00-12:00  

Im Notfall

Sollten Sie in einem dringenden Fall (Krankensalbung, Sterbefall) einen Seelsorger benötigen, können Sie sich an die Pforte des Krankenhauses (Tel.: 02363/108-0) wenden, die Sie an einen Priester weitervermitteln kann.

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